Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 9 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes (LAP-mDSteuerV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.2002 BGBl. I S. 4555; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78
Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-1 Beamte
|
Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-1 Beamte
|
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre.
(2) Für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnung förderlicher Vorkenntnisse gelten die Bestimmungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten entsprechend.
(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes trifft das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der hierfür zuständigen Dienststelle des Landes.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/496/a6172.htm