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§ 9 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes (LAP-mDSteuerV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2002 BGBl. I S. 4555; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78
Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-1 Beamte
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§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre.

(2) Für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnung förderlicher Vorkenntnisse gelten die Bestimmungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten entsprechend.

(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes trifft das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der hierfür zuständigen Dienststelle des Landes.