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Änderung § 5 Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung vom 01.05.2014
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 15 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein lebendes oder verendetes Tier, tierische Abgänge, Einstreu, Futter oder Abwasser von Bord verbringt oder abläßt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Durchfahrt nicht anzeigt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Rauhfutter, Stroh oder einen anderen Gegenstand von Bord verbringt, 4. entgegen § 3a Abs. 1 Arbeitskleidung oder -schuhe nicht wechselt oder das Schuhwerk nicht reinigt und desinfiziert oder 5. entgegen § 3a Abs. 3 Desinfektionsmittel nicht bereitstellt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, 2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder 3. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, einen dort genannten Gegenstand oder Abwasser von Bord verbringt oder ablässt, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand von Bord verbringt oder 4. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. |
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