Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin, alle Änderungen durch Artikel 19 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der RechtsfachwPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Prüfungsinhalte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Handlungsbereich 'Büroorganisation und Verwaltung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Anwaltsbüro im nichtanwaltlichen Bereich eigenverantwortlich, systematisch und betriebswirtschaftlich orientiert zu führen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

(Text neue Fassung)

(1) Im Handlungsbereich 'Büroorganisation und Verwaltung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein Anwaltsbüro im nichtanwaltlichen Bereich eigenverantwortlich, systematisch und betriebswirtschaftlich orientiert zu führen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Organisationsmittel, Büroablauforganisation,

2. Bearbeitung und Kontrolle der Fristen und Termine,

3. Post- und Dokumentenmanagement,

4. Planung, Organisation und Einsatz der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme,

5. Rechtsdatenbanken, Datenschutz,

6. betriebliches Rechnungswesen einschließlich Aufzeichnungspflichten, betriebliche Steuerung, Kosten-Nutzen-Analyse,

7. Materialverwaltung,

8. Verkehr mit Gerichten, Behörden und Dritten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Handlungsbereich 'Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge auf der Basis betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpretieren, analysieren und bearbeiten kann. Er soll in der Lage sein, Praxisziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Mandanten und anderer Beteiligter einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:



(2) Im Handlungsbereich 'Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Vorgänge auf der Basis betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpretieren, analysieren und bearbeiten kann. Sie soll in der Lage sein, Praxisziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Mandanten und anderer Beteiligter einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:

1. Personalwirtschaft

a) Arbeitsvertragsgestaltung und versicherungstechnische Absicherung von Risiken unter Berücksichtigung internationaler Vorschriften,

b) Berufsbildungs- und Jugendschutzrecht,

c) Arbeitsschutzvorschriften,

d) praxisbezogene Schwerpunkte des Sozialversicherungsrechts,

e) Arbeitsrecht,

f) Personalführung und -entwicklung.

2. Mandantenbetreuung

a) Sachstandsaufnahme, Kollisionskontrolle,

b) mündliche und schriftliche Terminsberichte,

c) Verkehr mit dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, insbesondere Schuldnern,

d) Schwerpunkte des Berufsrechts der Rechtsanwälte.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Handlungsbereich 'Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge des Gebührenrechts, der Festsetzung und Erstattung der Gebühren bearbeiten kann sowie die dazugehörigen Regelungen des Prozessrechts interpretieren und anwenden kann. Dabei können geprüft werden:



(3) Im Handlungsbereich 'Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Vorgänge des Gebührenrechts, der Festsetzung und Erstattung der Gebühren bearbeiten kann sowie die dazugehörigen Regelungen des Prozessrechts interpretieren und anwenden kann. Dabei können geprüft werden:

1. Kosten und Gebührenrecht

Das Recht

a) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes,

b) des Gerichtskostengesetzes,

c) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,

d) des Gerichts- und Notarkostengesetzes,

e) der Verfahrensgesetze zur Berechnung der Vergütung, der Gebühren und der Auslagen sowie der Gegenstandswerte, für Anträge auf Festsetzung, Erstattung und Ausgleich, für die Leistung von Prozesskostensicherheiten und -vorschüssen, Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

2. Prozessrecht

a) Das gesamte gerichtliche Mahnverfahren und seine Überleitung in das Streitverfahren;

b) in praxisbezogenen Schwerpunkten die Regelungen

aa) der Zivilprozessordnung über die Zuständigkeit und die Vorbereitung der Klage, über Verfahrensanträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, über besondere Verfahrensarten und den vorläufigen Rechtsschutz und der entsprechenden Landesgesetze bezüglich der außergerichtlichen Streitbeilegung, Mediation,

bb) des Gerichtsverfassungsgesetzes;

c) Grundzüge des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Nachlass-, Kindschaftssachen;

d) Grundzüge des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz);

e) Grundzüge des Betreuungsrechts;

f) Besonderheiten der fachgerichtlichen Verfahren;

g) praxisbezogene Schwerpunkte der Regelungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über Verfahrensanträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, insbesondere über das Strafbefehlsverfahren.

vorherige Änderung

(4) Im Handlungsbereich 'Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, titulierte Forderungen in jeglicher Hinsicht durchzusetzen, die entsprechenden Anträge zu stellen sowie die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse einzuordnen und dazugehörige einfache Rechtsfragen richtig beurteilen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(4) Im Handlungsbereich 'Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, titulierte Forderungen in jeglicher Hinsicht durchzusetzen, die entsprechenden Anträge zu stellen sowie die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse einzuordnen und dazugehörige einfache Rechtsfragen richtig beurteilen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Zwangsvollstreckung

a) Das Recht der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich der Grundsätze und von Strategien sowie des Vollstreckungsschutzes und der Vollstreckungsabwehr aus der Sicht des Gläubigers, Schuldners, des Drittschuldners und Dritter zur Vorbereitung von Anträgen und Aufträgen;

b) das Recht der Sicherungsvollstreckung und der eidesstattlichen Versicherung und der Haft; die Vorbereitung von Anträgen, Aufträgen und Gesuchen;

c) das Recht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, insbesondere Zwangsversteigerung, praxisbezogene Schwerpunkte des Insolvenzverfahrens.

2. Materielles Recht

a) Umfassender Überblick über die Systematik des öffentlichen und des privaten Rechts, über seine Fundstellen und deren Erreichbarkeit sowie über die Fundstellen von Rechtsprechung;

b) umfassende Kenntnisse des bürgerlichen Rechts über die Personen, die Rechtsgeschäfte, die Verjährung, die Schuldverhältnisse, insbesondere über Leistungsstörungen, über Besitz und Eigentum und über unerlaubte Handlungen;

c) praxisbezogene Schwerpunktkenntnisse des Sachen-, Familien- und Erbrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Rechts an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, des Strafrechts, des Straßenverkehrsrechts sowie der Verkehrsunfallregulierung.



(heute geltende Fassung)