Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin, alle Änderungen durch Artikel 19 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der RechtsfachwPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 19 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte |
(Muster siehe BGBl. I 2001 S. 2254) a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 2250)' die Wörter ', die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung und Bewertung als Note, 2. Benennung des praxisorientierten Situationsgesprächs und Bewertung als Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4964/al0-82420.htm