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§ 1 - Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.06.1969 BGBl. I S. 573; zuletzt geändert durch Artikel 271 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.05.1969; FNA: 7622-1 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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Geltung ab 23.05.1969; FNA: 7622-1 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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§ 1 Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und Kapital
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann eine Zweigniederlassung in Berlin und in Bonn errichten. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr kann sie die Bezeichnung „KfW" verwenden.
(2) Das Grundkapital der Anstalt beträgt drei Milliarden siebenhundertfünfzig Millionen Euro. Daran sind der Bund mit drei Milliarden Euro und die Länder mit siebenhundertfünfzig Millionen Euro beteiligt.
(3) Die Anteile sind in Höhe von drei Milliarden dreihundert Millionen Euro einzuzahlen. Zu diesem Zweck werden Rücklagen zugunsten des Bundes in Höhe von zwei Milliarden fünfhundertachtundsiebzig Millionen sechshundertvierundvierzigtausendneunhundertvierundsiebzig Euro und zugunsten der Länder in Höhe von sechshundertvierundvierzig Millionen sechshunderteinundsechzigtausendzweihundertvierundvierzig Euro in Grundkapital umgewandelt. Mit dieser Umwandlung erhöht sich das vom Bund eingezahlte Grundkapital von einundsechzig Millionen dreihundertfünfundfünfzigtausendundsechsundzwanzig Euro auf zwei Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro und das von den Ländern eingezahlte Grundkapital von fünfzehn Millionen dreihundertachtunddreißigtausendsiebenhundertsechsundfünfzig Euro auf sechshundertsechzig Millionen Euro. Die Einzahlung der übrigen vierhundertfünfzig Millionen Euro des Grundkapitals kann vom Verwaltungsrat der Anstalt beschlossen werden, soweit es zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt erforderlich ist.
(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Absatz 3 eingezahlte Betrag von zwei Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro entfällt in Höhe von einer Milliarde zweiundachtzig Millionen achthundertsechsundsiebzigtausenddreihunderteinunddreißig Euro auf das ERP-Sondervermögen.
(5) Die Anteile am Grundkapital können nicht verpfändet und nur unter den Beteiligten abgetreten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 13. Juli 2013
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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KfWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 KfWGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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