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§ 9 - Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.06.1969 BGBl. I S. 573; zuletzt geändert durch Artikel 271 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.05.1969; FNA: 7622-1 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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Geltung ab 23.05.1969; FNA: 7622-1 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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§ 9 Jahres- und Konzernabschluss
(1) Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der Abschlußprüfer wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Rechtsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahrs; er hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er die Genehmigung nicht erteilt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführten Rechte zu.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 13. Juli 2013
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Frühere Fassungen von § 9 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KfWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KfWG Verwaltungsrat (vom 27.06.2020)
... Befugnisse außer in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 und 2 und der §§ 8, 9 und 10 widerruflich auf Ausschüsse übertragen. Das Nähere bestimmt die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 KfWGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
... durch das Wort „Rechtsaufsicht" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Jahres- und Konzernabschluss". b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ...
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