Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, alle Änderungen durch Artikel 173 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des KfWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 173 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen übt die Aufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aus. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Aufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aus. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten.

(2) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der Anstalt wird durch eine mit Dienstsiegel versehene Bestätigung des Bundesministeriums der Finanzen geführt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige