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Änderung § 12b Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 13.07.2013
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§ 12a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung | § 12b n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung)§ 12a Finanzierungen durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen | (Text neue Fassung)§ 12b Finanzierungen durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen |
(Textabschnitt unverändert) Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind spätestens ab dem 1. Januar 2008 von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarte Finanzierungen dürfen in der Anstalt noch abgewickelt werden. |
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