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Änderung § 7a Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 27.06.2020
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§ 7a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 7a n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 271 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7a Mittelstandsrat | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie als Vorsitzendem, dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesregierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat zu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestellten Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bestellten Mitglied. | (Text neue Fassung) (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie als Vorsitzendem, dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesregierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat zu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestellten Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestellten Mitglied. |
(2) Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen Auftrag der Mittelstandsbank nach § 2 Abs. 2. Er berät und beschließt über Vorschläge zur Förderung des Mittelstandes unter Berücksichtigung der Gesamtgeschäftsplanung der Anstalt. |
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