Tools:
Update via:
Änderung § 7 BaustellV vom 01.04.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BaustellVÄndV am 1. April 2023 und Änderungshistorie der BaustellVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 BaustellV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2023 geltenden Fassung | § 7 BaustellV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder, 2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder, 2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. |
(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4966/al174262-0.htm