Tools:
Update via:
Änderung § 8 BaustellV vom 01.04.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BaustellVÄndV am 1. April 2023 und Änderungshistorie der BaustellVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 BaustellV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2023 geltenden Fassung | § 8 BaustellV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift |
(Textabschnitt unverändert) (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. | |
(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. | (2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. April 2023 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4966/al174263-0.htm