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§ 2 - Schuldenmitübernahmegesetz (SchuldMitüG)
Artikel 1 G. v. 21.06.1999 BGBl. I S. 1384; zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1999; FNA: 105-30 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.07.1999; FNA: 105-30 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Innenverhältnis zu den in § 1 aufgeführten Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner, soweit nicht der Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Verbindlichkeiten tilgt.
Zitierungen von § 2 SchuldMitüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchuldMitüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuldMitüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SchuldMitüG
... der in § 1 genannten Sondervermögen gelten die Regelungen in den §§ 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 entsprechend. Die von den Sondervermögen in diesem Zeitraum ...
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