(1) Für ab dem 1. Januar 1999 und vor dem 1. Juli 1999 fällig werdende Zins- und Tilgungsverpflichtungen der in §
1 genannten Sondervermögen gelten die Regelungen in den §§
1 und
2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 entsprechend. Die von den Sondervermögen in diesem Zeitraum erzielten Krediteinnahmen zur Erfüllung der Tilgungsverpflichtungen für die von §
1 erfaßten Verbindlichkeiten werden als Krediteinnahmen des Bundes behandelt.
(2) Die vom Bund an den Erblastentilgungsfonds seit dem 1. Januar 1999 geleisteten Bundeszuführungen nach §
6 Abs. 1 Nr. 1 des
Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung werden auf die vom Bund zu leistenden Zinszahlungen angerechnet.