Änderung § 1 SchuldMitüG vom 01.01.2025

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§ 1 SchuldMitüG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 1 SchuldMitüG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds nach § 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, mit Ausnahme der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes, und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds aus der Kreditaufnahme nach § 5 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.

(2) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens aus nach § 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, von der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn übernommenen Altkrediten und aus der Kreditaufnahme nach § 17 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.

(Text alte Fassung)

(3) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes aus der Kreditaufnahme nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

 



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