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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil (ProdMechTextAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 686
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-2 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.
Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und Prüfen von Kenndaten,

9.
Branchenspezifische Fertigungstechniken,

10.
Steuerungs- und Regelungstechnik,

11.
Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen,

12.
Steuern des Materialflusses,

13.
Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen,

14.
Instandhaltung,

15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ProdMechTextAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdMechTextAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ProdMechTextAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in ...