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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil (ProdMechTextAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 686
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-2 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-2 Berufliche Bildung
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§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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