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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil (ProdMechTextAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 686
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-2 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-2 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Fertigungstechnik,
- 3.
- Maschinen- und Anlagentechnik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert planen und abstimmen,
- 2.
- Produktions- und Qualitätsdaten erstellen, aufbereiten und dokumentieren,
- 3.
- Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten,
- 4.
- branchenspezifische Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Prozessabläufe anwenden,
- 5.
- Produktionsmaschinen und -anlagen instand halten,
- 6.
- Produktionsmaschinen und -anlagen bedienen und überwachen, Steuerungs- und Regelungstechniken anwenden,
- 7.
- Fehler bestimmen und Störungen beheben,
- 8.
- Ergebnisse prüfen und dokumentieren
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der Dokumentation des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; oder
- 2.
- in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von insgesamt höchstens 20 Minuten führen.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in höchstens 120 Minuten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Bereichen Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, Musterungstechnik, Konstruktionstechnik, Prüfverfahren, branchenspezifische Fertigungsprozesse und Bewertung von Kenndaten durch die Bearbeitung praxisbezogener handlungsorientierter Aufgaben nachweisen.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik in höchstens 120 Minuten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Bereichen Instandhaltung, Rüsten, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Materialfluss durch die Bearbeitung praxisbezogener handlungsorientierter Aufgaben nachweisen.
(8) In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und prozessorientierten Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(10) Die Prüfungsbereiche Fertigungstechnik, Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die bisherigen Ergebnisse und die Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(11) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
- 2.
- im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Fertigungstechnik und Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ProdMechTextAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdMechTextAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ProdMechTextAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil
V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 686
Artikel 1 1. ProdMechTextAusbVÄndV
... 1. August 2005 (BGBl. I S. 2287, 2821), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: § 9a Anrechnungsregelung ...
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