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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 4 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 4 Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter Milch und von Werkmilch



(1) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen nur

1.
in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungsbetrieben und

2.
unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5 hergestellt und behandelt werden.

(2) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen nur aus Milch hergestellt werden, die entsprechend § 3 gewonnen und behandelt und nach § 1 der Milch-Güteverordnung untersucht worden ist und einem Verkehrsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 1 nicht unterliegt.

(3) Wärmebehandelte Milch darf nur aus Milch hergestellt werden, der, abgesehen von Entnahmen bei der Reinigung und Entkeimung, nichts entnommen oder zugefügt worden ist, soweit eine Entnahme oder Zugabe nicht nach anderen Vorschriften erlaubt ist.

(4) Rohmilch, die

1.
zur Herstellung von wärmebehandelter Milch bestimmt ist, ist nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.1 bis 1.3,

2.
zur Herstellung von Werkmilch bestimmt ist, ist nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.2 und 3.2.1 zu behandeln.

(5) Die Wärmebehandlung ist nach einem in Anlage 6 Nr. 2.1 bis 2.4 aufgeführten anerkannten Verfahren durchzuführen. Wird pasteurisierte, ultrahocherhitzte oder sterilisierte Milch hergestellt, so sind von der zuständigen Behörde zugelassene Einrichtungen zu verwenden. Eine Einrichtung darf nur zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 3.5 entspricht. Bei der Wärmebehandlung sind der Temperaturverlauf sowie der Betriebszustand der Einrichtung bezüglich Umlauf, Durchlauf und Reinigung mit einem Temperaturmess- und -aufzeichnungsgerät aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind täglich mit dem Datum zu versehen und bei Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Umgebungstemperatur gelagert werden können, zwei Monate ab dem Verbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum und bei den übrigen Erzeugnissen auf Milchbasis zwei Jahre aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 4 Milchverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MilchV Zusätzliche Anforderungen an das Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter Konsummilch
... verwendete Milch vorbehaltlich der §§ 7 und 8 einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 zu unterziehen. Pasteurisierte Konsummilch darf nur aus Rohmilch oder thermisierter ...
§ 6 MilchV Zusätzliche Anforderungen an das Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen auf Milchbasis
... auf Milchbasis, die während der Herstellung einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 oder einem von der zuständigen Behörde genehmigten gleichwertigen ...
§ 18 MilchV Verkehrsverbote
... Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 4, des § 5 Abs. 2 und 4, des § 5 Abs. 3 Satz 1 und des § 6 Abs. 2 Nr. 3 ...
§ 26 MilchV Strafvorschriften
... bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 die Wärmebehandlung nicht nach einem anerkannten Verfahren durchführt,  ...
§ 27 MilchV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 wärmebehandelte Milch oder Werkmilch herstellt oder behandelt, 2.  ... entgegen § 3 Abs. 2 Rohmilch behandelt oder 2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 2 Nr. 1 wärmebehandelte Milch, Werkmilch oder ein Erzeugnis ... Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Einrichtung verwendet. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,  ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht täglich mit dem Datum versieht oder nicht oder nicht ... § 3 Abs. 1 Rohmilch gewinnt oder behandelt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 Milch herstellt oder behandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 ...
Anlage 5 MilchV (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1) Allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstung und Personal in Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitun
Anlage 6 MilchV (zu § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 Nr. 2 und Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2) Anforderungen an die Herstellung
Anlage 7 MilchV (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 13, § 19 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 2) Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 21 EULMRDV Änderung der Käseverordnung
... wird aufgehoben. 3. In § 14 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung oder einer sonstigen Wärmebehandlung" durch die ...