- 1.
- sie im eigenen Betrieb unter Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 gewonnen und behandelt worden ist,
- 2.
- sie nach den Vorschriften der Milch-Güteverordnung kontrolliert wird und hierbei die Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1.1 erfüllt,
- 3.
- sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
- 4.
- an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis "Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" angebracht ist und
- 5.
- die Abgabe von Rohmilch zuvor vom Milcherzeuger der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
(2) Die Abgabe von Rohmilch
- 1.
- an Familienangehörige des Milcherzeugers, Altenteiler und Verpächter des Betriebes,
- 2.
- an Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers beschäftigt sind, und an deren Familienangehörige,
- 3.
- durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berghütten
ist auch zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1, unbeschadet derjenigen der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 und der Anlage 4 Nr. 1.1, nicht erfüllt sind.