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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 12 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 12 Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Rohmilch, thermisierte Milch, wärmebehandelte Milch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 10 befördert werden.
(2) Wer wärmebehandelte Konsummilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht in Fertigpackungen abgepackt sind, befördert oder befördern lässt, muss diese bei ihrer Beförderung mit einem Begleitdokument, das auch ein Handelsdokument sein kann, versehen, das folgendes enthält:
- 1.
- Angaben zum Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anlage 8 Nr. 1,
- 2.
- Art der letzten Wärmebehandlung.
Zitierungen von § 12 Milchverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 MilchV Ordnungswidrigkeiten
... 6 Abs. 4 Satz 1 eine Anforderung nicht einhält, 6. entgegen § 12 Abs. 1 Milch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis befördert oder 7. ... oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 wärmebehandelte Konsummilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis befördert ... befördert oder befördern lässt, 6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder ...
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