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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 21 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 21 Verbringen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union



(1) Sendungen von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wer Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezieht, hat dies auf Verlangen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften dieser Verordnung können Sendungen von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis auch während der Beförderung überwacht werden.



 

Zitierungen von § 21 Milchverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 MilchV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2.  ...