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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 27 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 27 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer eine in § 26 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 wärmebehandelte Milch oder Werkmilch herstellt oder behandelt,

2.
entgegen § 5 Abs. 2 pasteurisierte Konsummilch nicht mindestens auf + 6 Grad C kühlt oder sie nicht bei dieser Temperatur hält,

3.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 wärmebehandelte Konsummilch abfüllt,

4.
entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt oder behandelt,

5.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Anforderung nicht einhält,

6.
entgegen § 12 Abs. 1 Milch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis befördert oder

7.
entgegen § 14 Satz 1 oder 2 eine Zentrifuge oder eine andere vergleichbare Einrichtung nicht verwendet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 2 Rohmilch behandelt oder

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 2 Nr. 1 wärmebehandelte Milch, Werkmilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt oder behandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Einrichtung verwendet.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 6 Abs. 4 Satz 2 Konsummilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

2.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht täglich mit dem Datum versieht oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3.
entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 7 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

4.
entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 7 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4a.
entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder § 16 Abs. 2a Satz 1 oder 3 Rückstellproben oder Isolate nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

5.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 wärmebehandelte Konsummilch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis befördert oder befördern lässt,

6.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

7.
einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 über betriebseigene Kontrollen zuwiderhandelt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.
entgegen § 22 Abs. 1 Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis einführt.

3.
bis 5.

(weggefallen)

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Rohmilch gewinnt oder behandelt,

2.
entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 Milch herstellt oder behandelt,

3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 4 Nr. 2 Milch herstellt,

3a.
entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,

3b.
entgegen § 7 Abs. 6 Satz 3 Kühe in den Bestand der Vorzugsmilchkühe einstellt oder wieder einstellt oder

4.
entgegen § 9 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung führt.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Milch oder Rückstände abgibt oder verfüttert.