Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
Anlage 1 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
|
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
|
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 und 4) Anforderungen an den Tierbestand
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
BGBl. I 2000 S. 1189
- 1.
- Kühe, Büffel, Schafe, Ziegen und Stuten, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 2.
- Kühe und Büffel, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 3.
- Schafe und Ziegen, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen zusätzlich einem amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand angehören, es sei denn, die Milch ist zur Herstellung von Käse mit einer Reifedauer von mindestens 60 Tagen bestimmt.
- 4.
- Werden Ziegen zusammen mit Rindern gehalten, so müssen sie einer Kontrolle auf Tuberkulose unterzogen werden.
- 5.
- Werden in einem Betrieb Tiere mehrerer Arten zusammen gehalten, so muss jede Art den gesundheitlichen Anforderungen genügen, die bei alleiniger Haltung gelten würden.
Anzeige
Zitierungen von Anlage 1 Milchverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 3 MilchV (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3) Anforderungen an das Melken, das Behandeln der Milch und an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befaßten Personen
... 4. Tiere, die keine einwandfreie Milch geben und solche, die nach Anlage 1 Nr. 1.3 von der übrigen Herde getrennt wurden, sind gesondert und nach den anderen zu melken. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4970/a69157.htm