Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Anlage 2 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
|

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 und § 13) Anforderungen an Erzeugerbetriebe


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 2000 S. 1190

1.
Räume, in denen Tiere gemolken werden

1.1


Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, dass die Milch nicht nachteilig beeinflusst wird.

1.2


Die Räume müssen mindestens über Folgendes verfügen:

1.2.1


Wandflächen und Fußböden, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;

1.2.2


ausreichende Einrichtungen zur Ableitung flüssiger Abgänge und von Abwasser sowie zur Entmistung und zur Aufbewahrung von Abfällen;

1.2.3


ausreichende Lüftungs- und Lichtverhältnisse;

1.2.4


eine geeignete und ausreichende Versorgung mit Wasser von Trinkwasserqualität;

1.2.5


eine ausreichende Abtrennung gegenüber Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;

1.2.6


Einrichtungen und Beläge, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;

1.2.7


eine Handwascheinrichtung.

1.3


Melkplätze müssen ausreichend von den Liegeflächen getrennt sein, wenn die Tiere nicht angebunden sind.

2.
Betriebe, in denen mit mobiler Melkeinrichtung gemolken wird

2.1


Sie müssen den Anforderungen der Nummern 1.2.4 und 1.2.6 entsprechen.

2.2


Stellflächen für mobile Melkeinrichtungen dürfen zu Beginn des Melkens keine Ansammlung von Exkrementen oder anderen Abfällen aufweisen.

2.3


Bei Einsatz eines fahrbaren Weidemelkschuppens gelten die Anforderungen gemäß den Nummern 1.1, 1.2.3, 1.2.4, 1.2.6 und 2.2.

2.4


Bei Milchkuh-Laufstallhaltung im Freien müssen in dem Betrieb Melkstände oder Melkplätze in ausreichender Weise von den Stallungen getrennt sein.

3.
Räume, in denen Milch behandelt wird

3.1


Die Räume müssen hell, frei von zweckfremden Gegenständen, leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, dass die Milch nicht nachteilig beeinflusst wird. Reinigungs- sowie Desinfektionsgeräte und -mittel sind in einem getrennten Raum oder separat in einem Schrank zu lagern.

3.2


Die Räume müssen verfügen über

3.2.1


Einrichtungen zur ausreichenden Ableitung von Abwässern,

3.2.2


Einrichtungen zur ausreichenden Beleuchtung, Be- und Entlüftung,

3.2.3


Einrichtungen zur ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser,

3.2.4


Handwaschgelegenheiten sowie

3.2.5


Schutzeinrichtungen vor unberechtigtem Zutritt.

3.3


Die Räume müssen gegen Ungeziefer geschützt sein und eine ausreichende Abschirmung gegenüber Räumen haben, in denen Tiere untergebracht sind. Tiere aller Art sind von diesen Räumen fernzuhalten.

3.4


Räume, in denen Milch länger als zwei Stunden gelagert wird, müssen über eine Vorrichtung zur Kühlung der Milch verfügen.

4.
Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.

5.
Für Büffel, Schafe und Ziegen, die nicht im Freien gehalten werden, müssen die der Tierhaltung dienenden Räume ausreichend sauber, ordentlich und in gutem Zustand gehalten werden.



 

Zitierungen von Anlage 2 Milchverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MilchV Anforderungen an Desinfektionsmittel
... die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4, Anlage 7 Nr. 1.5 und Anlage 10 Nr. 1 genannten Geräte und Gegenstände dürfen ...
Anlage 3 MilchV (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3) Anforderungen an das Melken, das Behandeln der Milch und an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb sowie an die damit befaßten Personen
... melken. 5. Nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen Ort nach Anlage 2 Nr. 3 zu befördern. Wird die Milch nicht innerhalb von zwei Stunden nach dem Melken ... Grad C gekühlt werden. 6. Nach dem Gebrauch müssen die in Anlage 2 Nr. 4 genannten Geräte und Gegenstände gereinigt, desinfiziert und mit Wasser von ...