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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
Anlage 7 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Anlage 7 (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 13, § 19 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 2) Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
BGBl. I 2000 S. 1200 - 1201
Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, dass von ihnen keine Stoffe auf Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis übergehen können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.
Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch andere nichtautomatische Abfüll- und Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten;
Die Einrichtung zur Wärmebehandlung muss ausgestattet sein mit:
Die zuständige Behörde kann jedoch andere Einrichtungen zulassen, die gleichwertige Leistungen mit denselben Hygienegarantien bieten.
- 1.
- Allgemein
- 1.1
-
- 1.1.1
-
- 1.1.2
-
- 1.1.3
-
- 1.1.4
-
- 1.1.5
-
- 1.1.6
-
- 1.1.7
-
- 1.1.8
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, dass von ihnen keine Stoffe auf Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis übergehen können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.
- 1.6
-
- 1.7
-
- 1.8
-
- 1.9
-
- 1.10
-
- 2.
- Zusätzliche Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen
- 2.1
-
- 2.1.1
-
- 2.1.2
-
- 2.2
-
- 2.2.1
-
- 2.2.2
-
- 3.
- Zusätzliche Anforderungen an Be- und Verarbeitungsbetriebe
- 3.1
-
- 3.2
-
Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch andere nichtautomatische Abfüll- und Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten;
- 3.3
-
- 3.3.1
-
- 3.3.2
-
- 3.4
-
- 3.5
-
Die Einrichtung zur Wärmebehandlung muss ausgestattet sein mit:
- 3.5.1
-
- 3.5.2
-
- 3.5.3
-
- 3.5.4
-
- 3.5.5
-
Die zuständige Behörde kann jedoch andere Einrichtungen zulassen, die gleichwertige Leistungen mit denselben Hygienegarantien bieten.
Zitierungen von Anlage 7 Milchverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 MilchV Anforderungen an Desinfektionsmittel
... die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4, Anlage 7 Nr. 1.5 und Anlage 10 Nr. 1 genannten Geräte und Gegenstände dürfen nur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4970/a69163.htm