Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Anlage 7 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
|

Anlage 7 (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 13, § 19 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 2) Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

BGBl. I 2000 S. 1200 - 1201

1.
Allgemein

Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.1


In Räumen, in denen Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis hergestellt oder behandelt werden, müssen

1.1.1


Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Flüssigkeiten leicht ablaufen können;

1.1.2


die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein, sofern die Milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältnissen gelagert werden;

1.1.3


Decken so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind;

1.1.4


Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen;

1.1.5


zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;

1.1.6


zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;

1.1.7


in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis möglich ist, in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände dürfen keine von Hand zu betätigenden Hähne haben und müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-Handtüchern oder ähnlichen hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;

1.1.8


ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche vorhanden sein, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche Kontamination der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung ausschließen.

1.2


Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden, Wascheinrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung muss vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Handwascheinrichtungen dürfen in während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen sein.

1.3


Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter müssen vorhanden sein. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetriebes durchgeführt werden.

1.4


Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Wasser von Trinkwasserqualität liefert, muss vorhanden sein.

1.5


Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis in Berührung kommt, muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.

Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, dass von ihnen keine Stoffe auf Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis übergehen können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.

1.6


Wer als zugelassener Betrieb Lebensmittel herstellt, welche Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis sowie andere Zutaten enthalten, die nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung behandelt wurden, müssen diese Zutaten getrennt von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis lagern, um eine gegenseitige Kontamination zu vermeiden und in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.

1.7


Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Verzehr bestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallprodukte über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, dass jede Gefahr der Kontamination der anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

1.8


Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsgeräten und -mitteln oder ähnlichen Stoffen muss vorhanden sein.

1.9


Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung und die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden Verordnung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Wasser von Trinkwasserqualität gespült werden.

1.10


Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.

2.
Zusätzliche Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen

2.1


In Milchsammelstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:

2.1.1


eine geeignete Einrichtung zur Kühlung von Milch und bei Lagerung von Milch eine Einrichtung zur Kühllagerung;

2.1.2


eine Zentrifuge oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, wenn Milch in der Sammelstelle gereinigt wird.

2.2


In Standardisierungsstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:

2.2.1


Kühllagertanks für Rohmilch, eine Standardisierungsanlage und Lagertanks für standardisierte Milch;

2.2.2


Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung.

3.
Zusätzliche Anforderungen an Be- und Verarbeitungsbetriebe

In Be- und Verarbeitungsbetrieben müssen zusätzlich vorhanden sein:

3.1


Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Milch und, soweit erforderlich, für Ausgangsprodukte und Erzeugnisse auf Milchbasis. Die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein;

3.2


eine Anlage zum sachgerechten automatischen Füllen und Schließen der Behältnisse für die nach dem Füllen erfolgende Umhüllung wärmebehandelter Konsummilch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis, sofern diese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden. Das gilt nicht für Kannen, Tanks und großvolumige Umhüllungen von mehr als vier Litern.

Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch andere nichtautomatische Abfüll- und Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten;

3.3


bei der Abfüllung wärmebehandelter Konsummilch

3.3.1


in Einwegbehältnisse ein besonderer Platz für deren Lagerung sowie im Falle der Herstellung der Behältnisse auch für die Lagerung der Rohstoffe;

3.3.2


in Mehrwegbehältnisse ein gesonderter Platz für deren Lagerung sowie eine Einrichtung für ihre Reinigung und Desinfektion;

3.4


Zentrifugen oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, Behälter zur Lagerung sowie Einrichtungen zur Standardisierung von Milch;

3.5


im Falle der Wärmebehandlung durch Pasteurisieren, Ultrahocherhitzen oder Sterilisieren eine dafür geeignete Einrichtung und, im Falle der Ultrahocherhitzung, eine solche zur aseptischen Abfüllung. Als geeignet gelten insbesondere Einrichtungen, die durch das Institut für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel, oder das Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik des Forschungszentrums für Milch und Lebensmittel, Weihenstephan, Technische Universität München, typgeprüft sind.

Die Einrichtung zur Wärmebehandlung muss ausgestattet sein mit:

3.5.1


einem automatischen Temperaturregler,

3.5.2


einem Temperaturmess- und Aufzeichnungsgerät,

3.5.3


einem Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert; bei UHT-Anlagen muss eine mehrfache Erhitzung von Milch ausgeschlossen sein,

3.5.4


einer angemessenen Schutzeinrichtung gegen die Vermischung von wärmebehandelter Milch mit unvollständig erhitzter Milch, z.B. durch Herstellung eines Druckgefälles,

3.5.5


einem Aufzeichnungsgerät zu der in Nummer 3.5.4 erwähnten Schutzeinrichtung oder einem Kontrollverfahren für die Wirksamkeit der Einrichtung.

Die zuständige Behörde kann jedoch andere Einrichtungen zulassen, die gleichwertige Leistungen mit denselben Hygienegarantien bieten.



 

Zitierungen von Anlage 7 Milchverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MilchV Anforderungen an Desinfektionsmittel
... die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4, Anlage 7 Nr. 1.5 und Anlage 10 Nr. 1 genannten Geräte und Gegenstände dürfen nur ...