Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Anlage 8 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
|

Anlage 8 (zu § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 bis 3) Kennzeichnung


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 2000 S. 1202)

1.
Genusstauglichkeitskennzeichnung

1.1


Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung haben ein Genusstauglichkeitskennzeichen zu tragen. Dieses Kennzeichen ist an einer gut sichtbaren Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Genusstauglichkeitskennzeichen ist auf das Erzeugnis selbst oder seine Umhüllung oder, sofern das Erzeugnis mit einer eigenen Umhüllung versehen ist, auf das Etikett dieser Umhüllung aufzubringen. Bei einzeln umhüllten und anschließend gemeinsam verpackten Erzeugnissen in Kleinpackungen oder bei einzeln umhüllten kleinen Portionen, die an den Endverbraucher abgegeben werden, ist das Genusstauglichkeitskennzeichen nur auf einer gemeinsamen Verpackung aufzubringen.

1.2


Werden die Erzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Nummer 1.1 anschließend verpackt, ist diese Verpackung ebenfalls mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen.

1.3


Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten:

1.3.1


entweder

1.3.1.1


im oberen Teil den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben, für die Gemeinschaft also die Buchstaben B - DK - D - EL - E - F - IRL - I - L - NL - P - UK, gefolgt von der Veterinärkontrollnummer des Betriebes;

1.3.1.2


im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - EOF - EWG - EOK - EEC - EEG;

1.3.2


oder

1.3.2.1


im oberen Teil den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben;

1.3.2.2


in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Betriebes;

1.3.2.3


im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - EOF - EWG - EOK - EEC - EEG;

1.3.3


oder

1.3.3.1


im oberen Teil den Namen oder den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben, für die Gemeinschaft also die Buchstaben B - DK - D - EL - E - F - IRL - I - L - NL - P - UK;

1.3.3.2


in der Mitte eine Bezugnahme auf die Stelle, an der die Veterinärkontrollnummer des Betriebes vermerkt ist;

1.3.3.3


im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CEE - EOF - EWG - EOK - EEC - EEG.

Für Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und EWG verwendet werden.

1.3.3.4


Bei Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist das Versandland mit FL-NO anzugeben sowie das Kennzeichen EFTA.

1.4


Das Genusstauglichkeitskennzeichen ist mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung oder Verpackung aufzubringen, auf das Etikett aufzudrucken oder aufzubringen oder es hat aus einem unlösbar angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material zu bestehen, das alle Hygieneanforderungen erfüllt und die Angaben gemäß Nummer 1.3 trägt.

1.5


Bei den Flaschen, Verpackungen und Behältnissen gemäß Artikel 11 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 79/112/EWG genügt für das Genusstauglichkeitskennzeichen die Angabe des Kennbuchstabens des Versandlandes und der Veterinärkontrollnummer des Betriebes.

2.
Ergänzende Kennzeichnungsvorschriften

2.1


Außerdem ist die zur Identifizierung des Zeitpunktes der letzten Wärmebehandlung und, bei pasteurisierter Milch, der vorgeschriebenen Lagerungstemperatur erforderliche Angabe, auch in verschlüsselter Form sichtbar, und in gut leserlicher Form auf der Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis aufzubringen.

2.2


Unbeschadet der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung muss bei aus Rohmilch hergestellten Erzeugnissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der Thermisation erfolgt, die Angabe "aus Rohmilch" auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung deutlich vermerkt sein.



 

Zitierungen von Anlage 8 Milchverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 MilchV Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
...  1. Angaben zum Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anlage 8 Nr. 1, 2. Art der letzten Wärmebehandlung. Dieses ...