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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
Anlage 9 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3) Anforderungen an die Gewinnung und Behandlung sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
(BGBl. I 2000 S. 1203)
Für die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
Die Kühe sind
Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert ≤ m, so sind im Regelfall weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen m und M, so sind die dann zu ziehenden Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.
Für die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
- 1.
- Gewinnung von Vorzugsmilch
- 1.1
Die Kühe sind
- 1.1.1
- 1.1.2
- 1.1.3
- 1.1.4
- 2.
- Behandeln von Vorzugsmilch
- 2.1
- 2.2
- 2.3
- 3.
- Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert ≤ m, so sind im Regelfall weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen m und M, so sind die dann zu ziehenden Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.
m 1) | M 2) | n 3) | c 4) | |
1. Keimzahl/ml bei + 30 Grad C | 30.000 | 50.000 | 5 | 2 |
2. Coliforme Keime/ml bei + 30 Grad C | 20 | 100 | 5 | 1 |
3. Staphylococcus aureus/ml | 100 | 500 | 5 | 2 |
4. Streptococcus agalactiae/0,1 ml | 0 | 10 | 5 | 2 |
5. Anzahl somatischer Zellen/ml | 300.000 | 400.000 | 5 | 2 |
6. Salmonellen in 25 ml | 0 | 0 | 5 | 0 |
7. Pathogene Mikroorganismen (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) oder deren Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen können. | ||||
8. Sensorische Kontrolle keine Abweichungen | ||||
9. Phosphatasenachweis positiv |
- 1)
- m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.
- 2)
- M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten.
- 3)
- n = Anzahl der Proben.
- 4)
- c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen "m" und "M"; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens den Wert m erreichen.
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