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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Anlage 10 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Anlage 10 (zu § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 und § 20 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an Lagerung und Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 2000 S. 1204

1.
Anforderungen an Transportbehälter

1.1


Transportbehälter, Kannen und ähnliche Behältnisse, die zur Beförderung von Milch verwendet werden, müssen hygienisch einwandfrei sein.

1.2


Sie müssen so beschaffen sein, dass die Milch beim Entleeren restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit Hähnen versehen, so müssen sich diese zerlegen, reinigen und desinfizieren lassen.

1.3


Die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, müssen aus Material bestehen, das glatt, korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.

2.
Anforderungen an die Beförderung der Rohmilch vom Erzeugerbetrieb zur Milchsammel- und Standardisierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb

2.1


Während der Beförderung zur Milchsammel- und Standardisierungs-stelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Milch, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Gewinnung abgegeben worden ist, die Temperatur von + 10 Grad C nicht überschreiten.

2.2


Die Milch muss innerhalb von 66 Stunden nach der Gewinnung bei der Milchsammel- und Standardisierungsstelle oder dem Be- und Verarbeitungsbetrieb angeliefert werden.

3.
Anforderungen an Lagerung und Beförderung von wärmebehandelter Milch und von Erzeugnissen auf Milchbasis

3.1


Die Aufbauten der Fahrzeuge für die Beförderung wärmebehandelter Milch und Milch in Kleinbehältnissen oder in Kannen müssen sich in gutem technischen Zustand befinden. Die Innenauskleidung der Laderäume muss glatt und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Laderaum muss hygienisch einwandfrei sein. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Behältnissen ausreichend Schutz vor Verschmutzung und Witterungseinflüssen bieten; sie dürfen im Sinne der Anlage 5 Nr. 5 nicht für den Transport anderer Erzeugnisse oder Gegenstände, welche die Milch nachteilig verändern können, und nicht für die Beförderung von Tieren verwendet werden.

3.2


Bei der Beförderung pasteurisierter Milch darf die Temperatur der Milch während der gesamten Beförderungsdauer + 6 Grad C nicht überschreiten. Von dieser Temperatur sind kurzfristige Abweichungen von höchstens + 2 Grad C beim Versand zulässig.

3.3


Die für die Beförderung wärmebehandelter Milch verwendeten Behältnisse nach Nummer 1 müssen sofort nach jedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem neuen Gebrauch gereinigt, desinfiziert und mit Wasser von Trinkwasserqualität ausgespült werden; sie müssen vor dem Transport dicht verschlossen werden und während des Transports dicht verschlossen bleiben.

3.4


Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Raumtemperatur gelagert werden können, sind bei der Temperatur zu lagern, die der Hersteller zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit empfiehlt. Bei Kühllagerung muss die Kühltemperatur per Hand oder kontinuierlich automatisch aufgezeichnet werden und die Kühlleistung sicherstellen, dass das Erzeugnis schnellstmöglich auf die erforderliche Temperatur gebracht wird.

3.5


Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung von Erzeugnissen gemäß dieser Verordnung, die nicht bei Umgebungstemperatur gelagert werden können, müssen so ausgelegt und ausgestattet sein, dass die erforderliche Temperatur während der gesamten Beförderungsdauer eingehalten werden kann.

3.6


Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung müssen so versandt werden, dass sie angesichts der Dauer und der Bedingungen der Beförderung sowie der dafür vorgesehenen Beförderungsmittel vor jedweder Kontamination oder nachteiligen Beeinflussung geschützt sind.



 

Zitierungen von Anlage 10 Milchverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 MilchV Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
... und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 10 befördert werden. (2) Wer wärmebehandelte Konsummilch oder Erzeugnisse auf ...
§ 13 MilchV Anforderungen an Desinfektionsmittel
... die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4, Anlage 7 Nr. 1.5 und Anlage 10 Nr. 1 genannten Geräte und Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel ...