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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
Anlage 10 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Anlage 10 (zu § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 und § 20 Abs. 1 Nr. 3) Anforderungen an Lagerung und Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
BGBl. I 2000 S. 1204
- 1.
- Anforderungen an Transportbehälter
- 1.1
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- 1.2
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- 1.3
-
- 2.
- Anforderungen an die Beförderung der Rohmilch vom Erzeugerbetrieb zur Milchsammel- und Standardisierungsstelle sowie zum Be- und Verarbeitungsbetrieb
- 2.1
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- 2.2
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- 3.
- Anforderungen an Lagerung und Beförderung von wärmebehandelter Milch und von Erzeugnissen auf Milchbasis
- 3.1
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- 3.2
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- 3.3
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- 3.4
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- 3.5
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- 3.6
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Zitierungen von Anlage 10 Milchverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 MilchV Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis
... und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 10 befördert werden. (2) Wer wärmebehandelte Konsummilch oder Erzeugnisse auf ...
§ 13 MilchV Anforderungen an Desinfektionsmittel
... die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4, Anlage 7 Nr. 1.5 und Anlage 10 Nr. 1 genannten Geräte und Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel ...
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