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Anlage 12 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Anlage 12 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 3) Warenuntersuchung von Milch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis bei der Einfuhr


Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Warenuntersuchung

1.1
Es ist zu prüfen, ob die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis den Angaben auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob

1.1.1
z.B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,

1.1.2
bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung eingehalten wurden.

1.2
Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel überprüft. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob

1.2.1
die Temperaturanforderungen für die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis eingehalten worden sind, sofern diese vorgeschrieben sind,

1.2.2
die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.

1.3
Nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung sind Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen erforderlichenfalls nach dem Auftauen, einer sensorischen Prüfung zu unterziehen. Diese Untersuchung umfasst mindestens die Feststellung von Konsistenz, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur der Erzeugnisse vorzunehmen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätzlich 1% der Packstücke/Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke/Packungen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der zu untersuchenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei losen Erzeugnissen wird die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten separaten Stichproben vorgenommen.

Darüber hinaus sind die Milch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichprobenweise und in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

2.
Laboruntersuchung

 ErzeugnisArt der Untersuchungzu erfüllende Anforderungen gemäß
2.1Rohmilch, wärme- behandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis- polychlorierte BiphenyleSchadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März 1988 (BGBl. I S. 422) in der jeweils geltenden Fassung
  - Pflanzen- schutzmittel- rückständeRückstands-Höchstmengenverordnung vom 16. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1862) in der jeweils geltenden Fassung
  - AflatoxineAflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3313) in der jeweils geltenden Fassung
  - Chloramphenicol in Milch
- Antibiotika und Sulfonamide in roher und wärme- behandelter Milch
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1984 (BGBl. I S. 1251) in der jeweils geltenden Fassung
2.2Rohmilch- aerobe Gesamtkeimzahl
- Staphylococcus aureus
- somatische Zellen
- Salmonellen, andere Krankheitserreger und deren Toxine
Anlage 4
  - Eiweißgehalt
- Gefrierpunkt
Anlage 6 Nr. 3.1.3
2.3wärmebehandelte Konsummilch, allgemein- Gefrierpunkt
- spezifisches Gewicht
- Eiweiß
- fettfreie Trockenmasse
Anlage 6 Nr. 3.1.3
2.4pasteurisierte Milch- Krankheitserreger
- coliforme Keime
- aerobe Gesamtkeimzahl
- Keimgehalt bei + 21 °C
Anlage 6 Nr. 3.1.1
  - Phosphatasenachweis
- Peroxidasenachweis
Anlage 6 Nr. 2.1
2.5UHT-Milch und Sterilmilch- aerobe Gesamtkeimzahl nach Bebrütung bei + 30 °C für 15 Tage, erforderlichenfalls nach Inkubationszeit von 7 Tagen bei + 55 °CAnlage 6 Nr. 3.1.2
2.6Erzeugnisse auf Milchbasis, allgemein- Krankheits- erreger und deren Toxine
- Listeria monocytogenes
- Salmonellen
Anlage 6 Nr. 3.3
2.7Käse aus Rohmilch und thermisierter Milch- Staphylococcus aureus
- E. coli
Anlage 6 Nr. 3.3
2.8Weichkäse aus wärmebehandelter Milch- Staphylococcus aureus
- E. coli
- coliforme Keime
Anlage 6 Nr. 3.3
2.9Frischkäse- Staphylococcus aureusAnlage 6 Nr. 3.3
2.10Milchpulver- Staphylococcus aureus
- coliforme Keime
Anlage 6 Nr. 3.3
2.11Gefriererzeugnisse auf Milchbasis einschließlich Speiseeis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe d- Staphylococcus aureus
- coliforme Keime
- aerobe Gesamtkeimzahl
Anlage 6 Nr. 3.3
2.12flüssige Erzeugnisse auf Milchbasis- coliforme KeimeAnlage 6 Nr. 3.3
2.13Butter- coliforme KeimeAnlage 6 Nr. 3.3
2.14wärmebehandelte, nicht fermentierte Erzeugnisse- aerobe GesamtkeimzahlAnlage 6 Nr. 3.3


2.15
Darüber hinaus sind Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis stichprobenweise und in jedem Verdachtsfall auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

3.
Stichprobenpläne

3.1
Den Untersuchungen nach Nummer 1 ist jede Sendung zu unterziehen.

3.2
Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen

-
nach Nummer 2.1 jede 30. Sendung,

-
nach Nummer 2.2 jede 10. Sendung,

-
nach Nummer 2.3 bis 2.15 jede 20. Sendung

zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.

3.3
Abweichend von den Nummern 3.1 und 3.2 wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.

3.4
Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

4.
Beurteilungsgrundsätze

4.1
Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.1 über den in den entsprechenden Verordnungen genannten Höchstmengen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.

4.2
Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bei einer Untersuchung auf Krankheitserreger, Salmonellen oder Listeria monocytogenes über dem jeweiligen Schwellenwert "m" bei einer Probenzahl n = 5, so sind die einzuführenden Produkte zurückzuweisen.

4.3
Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4 oder 2.6 bis 2.11 bei der Untersuchung auf Staphylococcus aureus oder Escherichia coli über dem Schwellenwert "m", so sind insgesamt n = 5 Untersuchungen durchzuführen. Wird der Höchstwert "M" in einem Fall überschritten oder werden Toxine oder pathogene Escherichia coli-Stämme nachgewiesen, sind die Einfuhren zurückzuweisen.

4.4
Liegt das Ergebnis der Laboruntersuchung nach Nummer 2.2, 2.4, 2.5, 2.8 oder 2.10 bis 2.14 hinsichtlich einer Gesamtkeimzahlbestimmung, coliformer Keime oder der somatischen Zellzahl über dem Wert "m", sind insgesamt n = 5 Untersuchungen durchzuführen. Bei Überschreitung eines Höchstwertes "M" sind die Einfuhren zurückzuweisen.

4.5
In allen anderen Fällen des Nichteinhaltens der Anforderungen der Anlagen 4 und 6 sowie sonstiger lebensmittelrechtlicher Vorschriften sind Milch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis von der Einfuhr auszuschließen.



 

Zitierungen von Anlage 12 Milchverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 MilchV Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern
...  3. die Sendung bei der Einfuhr einer Warenuntersuchung nach Anlage 12 unterzogen worden ist, es sei denn, die Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf ...