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§ 4 - Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung (HolzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1985 BGBl. I S. 2305; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-128 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

6.
Holz und Holzwerkstoffe,

7.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

8.
Instandhalten von Werkzeugen,

9.
Arbeiten mit Klebstoffen,

10.
Arbeiten mit Kunststoffen und Glas,

11.
Arbeiten mit Metallen,

12.
Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen,

13.
Herstellen und Zusammenbauen von Teilen,

14.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie, Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus:

a)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

b)
Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,

c)
Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen,

d)
Verarbeiten von Furnieren,

e)
Herstellen und Behandeln von Oberflächen,

f)
Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von Teilen und Erzeugnissen,

g)
Verpacken und Transportieren von Erzeugnissen;

2.
in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie:

a)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

b)
Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,

c)
Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen,

d)
Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von Teilen und Erzeugnissen,

e)
Behandeln von Oberflächen,

f)
Anbringen von Beschlägen und Verarbeiten von Hilfsstoffen,

g)
Ausführen von Holzschutzarbeiten,

h)
Verpacken und Transportieren von Teilen und Erzeugnissen;

3.
in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestellindustrie:

a)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

b)
Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,

c)
Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen,

d)
Herstellen und Zusammenbauen von Teilen,

e)
Behandeln von Oberflächen,

f)
Kenntnisse der Polstermaterialien und der Polstertechnik;

4.
in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Palettenindustrie:

a)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

b)
Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,

c)
Herstellen und Anwendungen von speziellen Vorrichtungen,

d)
Ausführen von Holzschutzarbeiten,

e)
Herstellen und Zusammenbauen von Teilen,

f)
Verpackungstechniken, Durchführen von Versandvorbereitungen;

5.
in der Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie:

a)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

b)
Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,

c)
Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen und Frässchablonen,

d)
Zuschneiden von Vollholz, Holzwerkstoffen und Furnieren,

e)
Herstellen von Leisten,

f)
Behandeln von Oberflächen,

g)
Herstellen von Rahmen,

h)
Verpacken und Versenden von Erzeugnissen;

6.
in der Fachrichtung Parkettindustrie:

a)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

b)
Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,

c)
Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen,

d)
Herstellen von Parkettstäben und Mosaikparkettlamellen,

e)
Herstellen von Verlegemustern und Tafeln für Tafelparkett,

f)
Kenntnisse über Verlegetechniken und Oberflächenbehandlung von Parkett,

g)
Verpacken und Versenden von Erzeugnissen.



 

Zitierungen von § 4 Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HolzMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...