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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 4 - Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung (HolzMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1985 BGBl. I S. 2305; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 255
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-128 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-128 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Holz und Holzwerkstoffe,
- 7.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
- 8.
- Instandhalten von Werkzeugen,
- 9.
- Arbeiten mit Klebstoffen,
- 10.
- Arbeiten mit Kunststoffen und Glas,
- 11.
- Arbeiten mit Metallen,
- 12.
- Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen,
- 13.
- Herstellen und Zusammenbauen von Teilen,
- 14.
- Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuseindustrie, Industrien des Innenausbaus und des Ladenbaus:
- a)
- Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,
- b)
- Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
- c)
- Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen,
- d)
- Verarbeiten von Furnieren,
- e)
- Herstellen und Behandeln von Oberflächen,
- f)
- Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von Teilen und Erzeugnissen,
- g)
- Verpacken und Transportieren von Erzeugnissen;
- 2.
- in der Fachrichtung Bauzubehörindustrie:
- a)
- Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,
- b)
- Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
- c)
- Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen,
- d)
- Herstellen, Zusammenbauen und Einbauen von Teilen und Erzeugnissen,
- e)
- Behandeln von Oberflächen,
- f)
- Anbringen von Beschlägen und Verarbeiten von Hilfsstoffen,
- g)
- Ausführen von Holzschutzarbeiten,
- h)
- Verpacken und Transportieren von Teilen und Erzeugnissen;
- 3.
- in der Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestellindustrie:
- a)
- Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,
- b)
- Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
- c)
- Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen,
- d)
- Herstellen und Zusammenbauen von Teilen,
- e)
- Behandeln von Oberflächen,
- f)
- Kenntnisse der Polstermaterialien und der Polstertechnik;
- 4.
- in der Fachrichtung Holzpackmittel- und Palettenindustrie:
- a)
- Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,
- b)
- Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
- c)
- Herstellen und Anwendungen von speziellen Vorrichtungen,
- d)
- Ausführen von Holzschutzarbeiten,
- e)
- Herstellen und Zusammenbauen von Teilen,
- f)
- Verpackungstechniken, Durchführen von Versandvorbereitungen;
- 5.
- in der Fachrichtung Leisten- und Rahmenindustrie:
- a)
- Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,
- b)
- Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
- c)
- Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen und Frässchablonen,
- d)
- Zuschneiden von Vollholz, Holzwerkstoffen und Furnieren,
- e)
- Herstellen von Leisten,
- f)
- Behandeln von Oberflächen,
- g)
- Herstellen von Rahmen,
- h)
- Verpacken und Versenden von Erzeugnissen;
- 6.
- in der Fachrichtung Parkettindustrie:
- a)
- Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,
- b)
- Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
- c)
- Herstellen und Anwenden von speziellen Vorrichtungen,
- d)
- Herstellen von Parkettstäben und Mosaikparkettlamellen,
- e)
- Herstellen von Verlegemustern und Tafeln für Tafelparkett,
- f)
- Kenntnisse über Verlegetechniken und Oberflächenbehandlung von Parkett,
- g)
- Verpacken und Versenden von Erzeugnissen.
Zitierungen von § 4 Holzmechaniker-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HolzMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HolzMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HolzMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4983/a69227.htm