Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung (MBergKostV)
V. v. 20.12.1996 BGBl. I S. 2159; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 70 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 750-18-1 Bergbau
|
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 750-18-1 Bergbau
|
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:
§ 1
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Rahmensätze für die Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 2
§ 2 hat 1 frühere Fassung
(1) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angegriffenen Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
Gebühr in Euro | ||
1. | Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeres- bodenbehörde auf Abschluss eines Vertrags für Tätigkeiten im Gebiet | |
1.1 | mit Prüfung des Arbeitsplans gemäß § 4 Abs. 3 MBergG | |
1.1.1 | für Erforschung | 5.000 bis 50.000 |
1.1.2 | für Ausbeutung | 10.000 bis 75.000 |
1.1.3 | für Erforschung und Aus- beutung | 1.000 bis 100.000 |
1.2 | ohne Prüfung des Arbeitsplans gemäß § 4 Abs. 7 MBergG | |
1.2.1 | für Erforschung | 2.000 bis 10.000 |
1.2.2 | für Ausbeutung | 3.000 bis 15.000 |
12.3 | für Erforschung und Aus- beutung | 4.000 bis 20.000 |
1.3 | Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeres- bodenbehörde auf Verlängerung eines Vertrags für Erforschung gemäß § 4 Abs. 2 MBergG und Abschnitt 1 Abs. 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechts- übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBL 1994 II S. 2565) | 1.000 bis 10.000 |
2. | Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung gemäß § 4 Abs. 9 MBergG | 250 bis 2.500 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/499/index.htm