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Änderung § 18 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 01.06.2019
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§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Sicherheitsleistung | |
(Text alte Fassung) Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten. | (Text neue Fassung) Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten. |
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