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Änderung § 18 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 16.11.2007
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§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Sicherheitsleistung | |
(Text alte Fassung) (1) Soll die Erstattung in der Erstattungs-Veredelung, in der Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung oder als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist in diesen Fällen die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten. Ist bei Erstattungs-Veredelung oder Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung am Tag der Annahme der Zahlungserklärung im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 die Sicherheit noch nicht oder nicht in ausreichender Höhe geleistet, so hat der Beteiligte die Sicherheit oder den fehlenden Teilbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Zahlungserklärung zu leisten. Dem Beteiligten kann eine zusätzliche Frist eingeräumt werden, wenn er nachweist, daß er sich bemüht hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen. (2) Wird die Sicherheit oder der fehlende Teilbetrag in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 nicht rechtzeitig geleistet, so ist für die betreffende Warenmenge ein Betrag in Höhe des Zuschlags nach Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu zahlen; § 16 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten. |
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