Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 01.06.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 Ausfuhrerstattungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AusfErstVÄndV am 1. Juni 2019 und Änderungshistorie der AusfErstV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Sicherheitsleistung


(Text alte Fassung)

Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten.

(Text neue Fassung)

Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige