Änderung § 9 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 16.11.2007

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Beendigung der Erstattungs-Veredelung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Verfahren der Erstattungs-Veredelung wird durch die Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke durch die Ausfuhrzollstelle beendet. In die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke sind auch die für die Abrechnung des Verfahrens der Erstattungs-Veredelung erforderlichen Angaben aufzunehmen. Veredelungserzeugnisse, für die entsprechend ihrem Gehalt an Inhaltsstoffen unterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt sind, sind der Ausfuhrzollstelle zu gestellen. Die Ausfuhrzollstelle kann die Vorführung der Veredelungserzeugnisse auch in anderen Fällen verlangen, wenn dies die Überwachung des Verfahrens der Erstattungs-Veredelung erfordert. In der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist zu versichern, dass zum Herstellen der Veredelungserzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in die Erstattungs-Veredelung übergeführten Grunderzeugnisse verwendet worden sind; auf Verlangen der Ausfuhrzollstelle ist dies durch zusätzliche Unterlagen nachzuweisen.

(2) Sind für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse neben den Grunderzeugnissen andere Waren im Rahmen einer aktiven Veredelung verwendet worden, so sind die Veredelungserzeugnisse zu gestellen.



 



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