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Änderung § 10 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 16.11.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Abrechnung der Erstattungs-Veredelung


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Zur Feststellung, ob das Verfahren der Erstattungs-Veredelung innerhalb der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Fristen beendet worden ist, wird das Verfahren der Erstattungs-Veredelung spätestens bei Ablauf dieser Fristen abgerechnet. Die Abrechnung kann zusammengefaßt für die in einem Kalendermonat oder im Kalendervierteljahr abgelaufenen Fristen vorgenommen werden. Bei der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 1 in das Verfahren der Erstattungs-Veredelung überführten Grunderzeugnisse in der Reihenfolge ihrer Überführung auf die Veredelungserzeugnisse angerechnet, für die das Verfahren der Erstattungs-Veredelung beendet worden ist.



 

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