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Änderung § 4a Tuberkulose-Verordnung vom 16.03.2013

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§ 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2013 geltenden Fassung
§ 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
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§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a


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1 Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind

1. das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und

a) die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und

b) Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen,

zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und

2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.

2 § 4 Satz 3 gilt entsprechend.


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