§ 18a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung | § 18a n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Text alte Fassung) § 18a (neu) | (Text neue Fassung)§ 18a |
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Verdacht auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuberkulose bei einem Rind weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt. |