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Änderung § 2a Tuberkulose-Verordnung vom 30.05.2017
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§ 2a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | § 2a n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
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(Text alte Fassung) § 2a | (Text neue Fassung)§ 2a (aufgehoben) |
Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern bis zum 30. April 2014 eine Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann. |
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