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Änderung § 1 Tuberkulose-Verordnung vom 16.03.2013
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2013 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2013 BAnz AT 15.03.2013 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch | |
(Text alte Fassung) a) allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe oder b) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung festgestellt ist; | (Text neue Fassung) a) bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae, b) molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik, c) allergische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder d) Interferon-Gamma-Freisetzungstest, im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae festgestellt ist; |
2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis a) einer der Untersuchungen nach Nummer 1, b) einer klinischen Untersuchung oder c) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt. | |
Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4994/al37582-0.htm