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Änderung § 18 Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442

(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung)

Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde amtlich als tuberkulosefrei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

§ 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 21. Juli 2013

1. wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder

2. Tuberkulose in dem Rinderbestand
amtlich festgestellt worden ist.

Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich
als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen.


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