Tools:
Update via:
Änderung § 18 Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. RindTbVÄndV am 21. Juli 2013 und Änderungshistorie der RindTbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 | |
(Text alte Fassung) Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde amtlich als tuberkulosefrei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) § 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 21. Juli 2013 1. wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder 2. Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4994/al39576-0.htm