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Änderung § 18a Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung
§ 18a n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a


vorherige Änderung

 


Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Verdacht auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuberkulose bei einem Rind weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)