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Änderung § 1 Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2013 geltenden Fassung durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: | (Text neue Fassung) 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: |
1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch a) bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae, b) molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik, c) allergische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder d) Interferon-Gamma-Freisetzungstest, im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik mit positivem Ergebnis festgestellt ist; 2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis a) einer der Untersuchungen nach Nummer 1, b) einer klinischen Untersuchung oder c) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung | |
den Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt. Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae. | den Ausbruch der Tuberkulose befürchten lässt. 2 Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae. |
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