Änderung § 1 Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Tuberkulose-Verordnung, alle Änderungen durch Bekanntmachung RindTbVNB am 21. Juli 2013 und Änderungshistorie der RindTbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

(Text neue Fassung)

1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch

a) bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae,

b) molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,

c) allergische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder

d) Interferon-Gamma-Freisetzungstest,

im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik mit positivem Ergebnis festgestellt ist;

2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis

a) einer der Untersuchungen nach Nummer 1,

b) einer klinischen Untersuchung oder

c) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung

vorherige Änderung

den Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt.

Weist
die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae.



den Ausbruch der Tuberkulose befürchten lässt.

2 Weist
die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed