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Änderung § 8 Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes

1. die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge, die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren;

2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten an einem für empfängliche Tiere unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern;

3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren.

(Text alte Fassung)

(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten sowie gegenüberliegenden Standplätze oder auf die Stallabteilungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestanden haben.

(Text neue Fassung)

(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten sowie gegenüberliegenden Standplätze oder auf die Stallabteilungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestanden haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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