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Änderung § 14 Tuberkulose-Verordnung vom 30.05.2017
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(Text alte Fassung) (1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden, hat der Besitzer 1. die zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen, 2. die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere abzusondern und vom Rinderbestand fernzuhalten und 3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden. (2) Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung des Rinderbestandes an, wenn zu befürchten ist, dass die Tuberkulose auf Rinder übertragen worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine bakteriologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine molekularbiologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem Ergebnis durchgeführt worden, 1. hat der Tierhalter a) die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten, b) die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und c) eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden; 2. ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an. (2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend. (3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist. |
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