Tools:
Update via:
§ 3 - Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst (ÖDStatG k.a.Abk.)
G. v. 15.05.1968 BGBl. I S. 385; aufgehoben durch Artikel 89 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1968; FNA: 29-5 Statistik
|
Geltung ab 01.04.1968; FNA: 29-5 Statistik
|
§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Personalstrukturstatistik (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) erfaßt
- 1.
- bei den einzelnen vollbeschäftigten Bediensteten Angaben über
- a)
- Alter und Geschlecht,
- b)
- Vor- und Ausbildung sowie abgelegte Prüfungen,
- c)
- das Dienst- und Beschäftigungsverhältnis sowie die dienstliche Verwendung im öffentlichen Dienst,
- d)
- Merkmale der Bezahlung;
- 2.
- bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen Angaben über
- a)
- Vollbeschäftigte,
- b)
- Teilzeitbeschäftigte,
- c)
- Personalzu- und -abgänge für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Art und Gründen;
- 3.
- bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen Angaben über Versorgungsempfänger mit
- a)
- Merkmalen zur Person des Versorgungsempfängers,
- b)
- Angaben über die frühere Laufbahngruppe des Versorgungsempfängers oder des Verstorbenen bei Witwen und Waisen.
(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstaben a und b und Nr. 3 sind nach dem Stande vom 2. Oktober 1968, die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c für den Zeitraum vom 1. Oktober 1968 bis 30. September 1969 zu erfassen.
Anzeige
Zitierungen von § 3 Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ÖDStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖDStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ÖDStatG
... die Statistiken nach den §§ 3 und 4 die Bediensteten oder Versorgungsempfänger des Bundes und der juristischen Personen des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4995/a69335.htm