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§ 4 - Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst (ÖDStatG k.a.Abk.)
G. v. 15.05.1968 BGBl. I S. 385; aufgehoben durch Artikel 89 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1968; FNA: 29-5 Statistik
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Geltung ab 01.04.1968; FNA: 29-5 Statistik
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§ 4
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Statistik der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) erfaßt für höchstens 30 vom Hundert der vollbeschäftigten Bediensteten bei den Beschäftigungs- oder Abrechnungsstellen für den Monat September 1968
- 1.
- Merkmale der Person des Bediensteten,
- 2.
- Angaben über das Dienst- und Beschäftigungsverhältnis,
- 3.
- Merkmale der Bezahlung,
- 4.
- Art und Höhe der Dienstbezüge, der Vergütungen und Löhne und der Abzüge sowie bei Arbeitern die Arbeitszeiten.
Zitierungen von § 4 Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÖDStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖDStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ÖDStatG
... den in § 4 Nr. 4 aufgeführten Bezügen sind für das Jahr 1969 auf Grund des Dienst- oder ...
§ 7 ÖDStatG
... die Statistiken nach den §§ 3 und 4 die Bediensteten oder Versorgungsempfänger des Bundes und der juristischen Personen des ...
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