Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 JVEG vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 JVEG, alle Änderungen durch Artikel 6 KostRÄG 2021 am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des JVEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 21 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 21 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung


(Text alte Fassung)

1 Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. 2 Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. 3 Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. 4 Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

(Text neue Fassung)

1 Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. 2 Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. 3 Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. 4 Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

(heute geltende Fassung)