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Änderung § 16 JVEG vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 16 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis


(Text alte Fassung)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 6 Euro je Stunde.

(Text neue Fassung)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.

(heute geltende Fassung) 

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