Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 JVEG vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 JVEG, alle Änderungen durch Artikel 6 KostRÄG 2021 am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des JVEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 2 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Anlage 2 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)


(Textabschnitt unverändert)


Nr. | Bezeichnung der Leistung | Honorar

vorherige Änderung



Abschnitt
1
Leichenschau
und Obduktion


Vorbemerkung 1:
(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der
Nummern
102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält
jeder
Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.


100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau | 60,00

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 140,00


101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist | 30,00

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 100,00

102 | Obduktion | 380,00

103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt | 500,00

104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche
etc.):

Das Honorar 102 beträgt | 670,00

105 | Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus
| 100,00

106
| Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 105 beträgt | 140,00



Abschnitt 2
Befund


200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nä-
here
gutachtliche Äußerung | 21,00

201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt | bis zu 44,00

202 | Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter
kurzer
gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf
Vorgeschichte,
Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten
erfordern
| 38,00

203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt | bis zu 75,00



Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme


300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze
schriftliche
gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe | 5,00 bis 60,00

301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:

Das Honorar 300 beträgt | bis zu 1.000,00

302 | Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serolo-
gische
Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren
stammt: |

| Das
Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit | 5,00 bis 60,00 €

| Das
Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. |

303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:

Das Honorar 302 beträgt | bis zu 1.000,00

304 | Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmo-
lekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | bis zu 205,00 €

305 |
Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 15,00 bis 135,00

306
| Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 15,00 bis 355,00

307
| Blutentnahme
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | 9,00



Abschnitt 4
Abstammungsgutachten


Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme
der Umsatzsteuer
und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte
Personen, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schrift-
lichen
Gutachtens und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage
zur
GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem
1,15fachen Gebührensatz.
§ 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.

400 | Erstellung des Gutachtens
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen,
und

2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung. | 140,00

401 | Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen
nicht zur
Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner
Stelle
in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):
je Person
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung
in einem Defizienzfall, werden
ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die
hierfür
anfallenden Auslagen ersetzt. | 25,00

402 | Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der
qualifizierten
Aufklärung nach dem GenDG:
je Person
Untersuchung mittels
1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder
2. diallelischer Polymorphismen:
- Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder
- Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP)
| 25,00

403 | - bis zu 20 Systeme:
je Person | 120,00

404 | - 21 bis 30 Systeme:
je Person | 170,00

405 | - mehr als 30 Systeme:
je Person | 220,00

406 | Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus
voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen
Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:
Die Honorare nach den Nummern 403
bis 405 erhöhen sich um jeweils | 80,00

407 | Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut
oder
Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf
Eignung:

je Person | bis zu 120,00



Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion

Vorbemerkung 1:
(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den
Fällen
der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102
bis 107
erhält jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag
von
300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem
rechtsmedizinischen
Institut geboten ist.
(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102
bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder
Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.


100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau ... | 70,00

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ... | 170,00

101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist ... | 35,00

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ... | 120,00

102 | Obduktion ... | 460,00

103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt ... | 600,00

104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt ... | 800,00

105 | Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extre-
mitätenweichteile):
Das Honorar 102 erhöht sich um ... | 140,00 €

106 |
Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus. ...
| 120,00

107
| Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 106 beträgt ... | 170,00

Abschnitt 2 Befund

200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne
nähere
gutachtliche Äußerung ... | 25,00

201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt ... | bis zu
55,00


202 | Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehen-
den
Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutach-
tens,
wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und
nur
ein kurzes Gutachten erfordern ... | 45,00

203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt ... | bis zu
90,00


Abschnitt 3 Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse

300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine
kurze schriftliche
gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ... | 5,00 bis
70,00


301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:

Das Honorar 300 beträgt ... | bis zu
1.000,00


302 | Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder
serologische
Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder
Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
Das
Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ...
Das
Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | 5,00 bis
70,00 €


303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:

Das Honorar 302 beträgt ... | bis zu
1.000,00


304 | Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ...
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 20,00 bis
160,00


305
| Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz ...
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 20,00 bis
430,00


306
| Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse ...
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | 10,00

307 | Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignet-
heit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) ...
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | bis zu
250,00 €


308 | Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich
Dokumentation:
je Probe ... | 30,00 €


309 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ... | 140,00 €

310 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ... | 200,00 €

311 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ... | 260,00 €

312 | Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ... | 140,00 €

313 | Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ... | 200,00 €

314 | Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ... | 140,00 €

315 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ... | 200,00 €

316 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ... | 260,00 €

317 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ... | bis zu
300,00 €

318 | Biostatistische Berechnungen:
je Spur ... | 30,00 €

Abschnitt 4 Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der
Umsatzsteuer
und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen,
soweit
nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens
und
von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ)
bezeichneten
Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebühren-
satz.
§ 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.

400 | Erstellung eines Gutachtens ...
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung. | 170,00

401 | Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht
zur
Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die
Begutachtung
einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll-
und Halbgeschwisterschaft:

je Person ...
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, wer-
den
ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen er-
setzt.
| 30,00

402 | Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift so-
wie
der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz ... | 30,00

403 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ... | 140,00

404 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ... | 200,00

405 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ... | 260,00

406 | Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ...
| 140,00

407 | Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ... | 200,00 €

408 | Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ... | 140,00 €

409 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ... | 200,00 €

410 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ... | 260,00 €

411 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ... | bis zu
300,00 €

412 |
Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsma-
terial
als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests
auf Eignung und Dokumentation:

je Person ... | bis zu
140,00


(heute geltende Fassung)